Sportverein Vötting - Weihenstephan e.V.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. April 2005 beschlossen und am
29. Juni 2005 ins Vereinsregister eingetragen. Diese Satzung ersetzt alle bisher ins Vereinsregister eingetragenen Fassungen.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 : Name, Sitz, Vereinsfarben
§ 2 : Vereinszweck
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 : Mitglieder
§ 4 : Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 : Beendigung der Mitgliedschaft
III. Abschnitt: Organisation
§ 6 : Vereinsorgane
§ 7 : Mitgliederversammlung
§ 8 : Vorstand
§ 9 : Hauptausschuss
§10 : Verwaltung
§11 : Abteilungen
IV. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§12 : Protokolle und Bekanntmachungen
§13 : Änderung der Satzung
§14 : Auflösung des Vereins
V. Abschnitt: Finanzordnung
§15 : Grundsätze
§16 : Buchführung
§17 : Zahlungsverkehr
§18 : Beiträge, Gebühren, Spenden
§19 : Schadenshaftung
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der am 25.02.1948 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Vötting-Weihenstephan“. Der Verein hat
seinen Sitz in Freising und ist in das Amtsgericht Freising eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die charakterliche und körperliche Bildung seiner
Mitglieder.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Beschaffung von Sportgeräten,
b) die Schaffung von Übungsmöglichkeiten für den Leistungs- und Breitensport aller Altersgruppen sowie
die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern,
c) eigene Veranstaltungen und Wettbewerbe sowie die Teilnahme an solchen anderer Sportvereine und
der übergeordneten Fachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und der zuständigen Fachverbände
im BLSV.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Die aktiven Mitglieder betreiben im Rahmen des Vereins eine oder mehrere Sportarten. Sie sind berechtigt,
die vom Verein zur Verfügung gestellten Sporteinrichtungen zu nutzen.
Die passiven Mitglieder üben im Rahmen des Vereins keinen Sport aus und haben keinen Anspruch darauf,
die vom Verein zur Verfügung gestellten Sporteinrichtungen benutzen zu dürfen.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von jeder Beitragszahlung befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Hauptausschuss für einzelne Personen für besondere Verdienste um den
Verein verliehen werden und wird in der Jahreshauptversammlung öffentlich verliehen.
(3) Natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Kinder, diejenigen, die das
14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Jugendliche.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken und insbesondere die dazu
erforderlichen Beiträge und sonstigen Leistungen zu erbringen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen bedarf der
Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann sich der
Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids an den Hauptausschuss
wenden. Dieser entscheidet dann endgültig.
(3) Die Aufnahme in den Verein kann von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Alle verwahrten Gegenstände und Unterlagen
des Vereins sind zurückzugeben.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt
werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vorstand beschlossen. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
b) bei wiederholten Verstößen gegen die Anordnungen von Vereinsorganen.
c) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) bei Nicht-Erfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.
Die Ausschlussentscheidung und die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der
Betroffene hat die Möglichkeit zur schriftlichen Berufung innerhalb einer Frist von vier Wochen. Über die
Berufung entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte, Pflichten und Ämter des betroffenen Mitglieds
im Rahmen des Vereins.
III. Abschnitt: Organisation
§ 6 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.
3. der Hauptausschuss.
(2) Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste beschließende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
b) die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses.
c) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
d) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands.
e) die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassiers.
f) die Entlastung des Vorstands.
g) die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
h) die Festsetzung der Beiträge.
i) die Änderung der Satzung.
j) die Auflösung des Vereins.
(3) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Sitz
und Stimme. Bei der Ausübung des Stimmrechts ist eine Vertretung nicht zulässig.
(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und bildet
ihren Willen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und sollte im April oder im Mai eines jeden
Kalenderjahres einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
(6) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch
den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung ist im Vereinsheim auszuhängen und
in den Tageszeitungen Freisinger Tagblatt und Süddeutsche Zeitung zu veröffentlichen.
(7) Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind mindestens vierzehn Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zu behandeln, wenn der Vorstand
den Antrag zulässt oder drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Behandlung des Antrags beschließen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 1. Kassier.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der
2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte. Sie leiten die
Mitgliederversammlungen und die Zusammenkünfte des Hauptausschusses und haben das Recht, an allen
Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend teilzunehmen. Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen und des Hauptausschusses gebunden.
(4) Dem 1. Kassier obliegt die Kassenverwaltung und er ist für die Aufstellung des Haushaltsplans verantwortlich.
(5) Mehrere Ämter innerhalb des Vorstands können nicht von einer Person bekleidet werden.
(6) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Hauptausschuss ein Mitglied, das den
Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur nächsten Wahl vertritt.
§ 9 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus
· dem Vorstand,
· dem 2. Kassier,
· dem Schriftführer und dessen gewählten Stellvertreter,
· dem Jugendsprecher und dessen gewählten Vertreter,
· den Abteilungsleitern und jeweils einem gewählten Vertreter.
(2) Der Vorstand und die weiteren Hauptausschussmitglieder werden von der ordentlichen Mitglieder-
versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausschieden eines Hauptaus-
schussmitglieds beruft der Hauptausschuss ein anderes Vereinsmitglied, das den Ausgeschiedenen
bis zur nächsten Wahl kommissarisch vertritt.
(3) Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand einberufen.
(4) Der Hauptausschuss behandelt alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins und bestimmt durch
seine Beschlüsse den Geschäftsablauf. Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Festsetzung des Haushaltplans,
b) Anträge von Mitgliedern des Hauptausschusses,
c) außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 500 Euro,
d) Vergabe weiterer nicht im Hauptausschuss stimmberechtigter Ehrenämter,
e) Einstellung haupt- und nebenberuflicher Angestellter des Vereins.
§ 10 Verwaltung
(1) Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im
Falle seiner Verhinderung.
(2) Dem 1. Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten und die Führung des Protokolls in den Mitglieder-
versammlungen und Hauptausschusssitzungen.
Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt
ihn im Falle seiner Verhinderung.
(3) Der Jugendsprecher ist für die Jugendarbeit im gesamten Verein verantwortlich und vertritt die Interessen
der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Verein im Hauptausschuss.
Der 2. Jugendsprecher unterstützt den Jugendsprecher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt
ihn im Falle seiner Verhinderung.
(4) Die Abteilungsleiter und ihre jeweils gewählten Vertreter führen die laufenden Geschäfte ihrer Abteilungen
und vertreten deren Interessen im Hauptausschuss.
Sie sind zudem dafür verantwortlich, dass dem Hauptausschuss rechtzeitig ein Entwurf für den Haushaltsplan
ihrer Abteilung für das kommende Geschäftsjahr vorgelegt wird.
§ 11 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, die allen Mitgliedern offen stehen.
(2) Sämtliche Mittel einer Abteilung stehen im Eigentum des Vereins.
(3) Die Abteilungen werden vom Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter sowie weiteren, nicht im Hauptaus-
schuss vertretenen Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
(4) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung, die sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern
zusammensetzt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung, in der
Neuwahlen stattfinden, müssen die Abteilungsleiter von deren Abteilungen gewählt sein.
Für den Fall, dass der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter von der Mitgliederversammlung nicht in den
Hauptausschuss gewählt werden, ist die Abteilung aufgerufen, binnen einer Frist von zwei Monaten eine neue
Abteilungsleitung zu wählen. Die so gewählte Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung des Hauptausschusses.
(5) Die jährlich stattfindende Abteilungsversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im
Sportheim anzukündigen.
(6) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
IV. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 12 Protokolle und Bekanntmachungen
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Hauptausschusses, anderer Ausschüsse und
Versammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet und vom Schriftführer zu den Akten genommen wird.
(2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Anschlag im Sportheim sowie zusätzlich bei Bedarf in den
Vereinsmitteilungen und in der örtlichen Presse.
§ 13 Änderung der Satzung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zu der dieser
Punkt in der Tagesordnung angegeben ist.
(2) Die vorgeschlagene veränderte Satzung muss den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(3) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
wirksam.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen Mitglieder-
versammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann kann die Auflösung des Vereins nur mit einer
Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Darauf ist bei der Einberufung der erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
(3) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden
Geschäfte abwickeln.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Satzung zur
Förderung des Sports in Vötting zu verwenden hat.
V. Abschnitt: Finanzordnung
§ 15 Grundsätze
(1) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Für bestimmte Vereinsaufgaben können haupt- und nebenberufliche
Mitarbeiter beschäftigt und angemessen bezahlt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Sämtliche Mittel des Vereins, Überschüsse und
Rücklagen dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins verwendet werden.
§ 16 Buchführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt. Sie haben dem festgesetzten Haushaltsplan zu folgen.
(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vom Kassier die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres sowie die Vermögenslage des Vereins darzustellen.
(4) Der Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern auf Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 17 Zahlungsverkehr
(1) Für jede Einnahme und Ausgabe ist ein Kassenbeleg nötig, aus dem das Datum, der Betrag und der
Verwendungszweck hervorgehen.
(2) Zahlungen dürfen nur vom Vorstand, vom 2. Kassier oder vom Vorstand dazu autorisierten Personen geleistet
werden.
(3) Eingehende Rechnungen sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und an den Kassier weiterzuleiten.
§ 18 Beiträge, Gebühren, Spenden
(1) Zur Deckung der Unkosten werden regelmäßige und angemessene Beiträge erhoben, die von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge müssen mindestens die Höhe haben, die für die
Vergabe von Zuschüssen aus Staatsmitteln erforderlich ist.
(2) Für die Benutzung der Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Vereins können zusätzlich Gebühren
erhoben werden.
(3) Eine sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen und Spenden ergebende selbständige Kassenführung von
Abteilungen muss vom Hauptausschuss genehmigt sein und vom Kassier regelmäßig überwacht werden.
§ 19 Schadenshaftung
(1) Der Vorstand und alle für bestimmte Aufgaben gewählten oder berufenen Mitglieder sind zur gewissenhaften
Ausübung der ihnen übertragenen Funktionen verpflichtet. Sie haften für einen aus schuldhafter Verletzung dieser
Pflicht entstandenen Schaden.
(2) Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand oder ein anderes Mitglied durch eine in Ausführung der ihm
übertragenen Aufgaben begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(3) Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder oder sonstige Personen bei der Sportausübung, bei
Vereinsveranstaltungen oder bei Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden, nur im Rahmen
bestehender Versicherungsverträge.
Freising, den 29.04.2005
Setzer Wilhelm, 1. Vorsitzender
Riedl Robert, 2.Vorsitzender