Sportverein
Vötting - Weihenstephan e.V.
S a t z u n g
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. April 2005
beschlossen und am 29. Juni 2005 ins Vereinsregister eingetragen.
Diese Satzung ersetzt alle bisher ins Vereinsregister eingetragenen Fassungen.
§ 1 : Name, Sitz, Vereinsfarben
§ 2 : Vereinszweck
§ 3 : Mitglieder
§ 4 : Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 : Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 : Vereinsorgane
§ 7 : Mitgliederversammlung
§ 8 : Vorstand
§ 9 : Hauptausschuss
§10 : Verwaltung
§11 : Abteilungen
§12 : Protokolle und Bekanntmachungen
§13 : Änderung der Satzung
§14 : Auflösung des Vereins
§15 : Grundsätze
§16 : Buchführung
§17 : Zahlungsverkehr
§18 : Beiträge, Gebühren, Spenden
§19 : Schadenshaftung
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der am 25.02.1948 gegründete
Verein führt den Namen „Sportverein Vötting-Weihenstephan“.
Der Verein hat seinen Sitz in Freising und ist in das Amtsgericht Freising eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind
schwarz-weiß.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports sowie die charakterliche und körperliche Bildung seiner
Mitglieder. Dies wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Errichtung und
Unterhaltung von Sportanlagen und die Beschaffung von Sportgeräten,
b) die Schaffung von
Übungsmöglichkeiten für den Leistungs- und Breitensport aller Altersgruppen
sowie die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern,
c) eigene Veranstaltungen und
Wettbewerbe sowie die Teilnahme an solchen anderer Sportvereine und der
übergeordneten Fachverbände.
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der
Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung von 1977.
(3) Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist Mitglied beim
Bayerischen Landessportverband (BLSV) und der zuständigen Fachverbände im BLSV.
(5) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein hat aktive und
passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Die aktiven Mitglieder betreiben im Rahmen des Vereins eine oder mehrere
Sportarten. Sie sind berechtigt, die vom Verein zur Verfügung gestellten
Sporteinrichtungen zu nutzen.
Die passiven Mitglieder üben im Rahmen des Vereins keinen Sport aus und haben
keinen Anspruch darauf, die vom Verein zur Verfügung gestellten
Sporteinrichtungen benutzen zu dürfen.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder[M1], sind aber von jeder Beitragszahlung
befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Hauptausschuss für einzelne Personen
für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden und wird in der
Jahreshauptversammlung öffentlich verliehen.
(3) Natürliche Personen, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Kinder, diejenigen, die
das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten als
Jugendliche.
(4) Jedes Mitglied ist
verpflichtet, bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken und insbesondere
die dazu erforderlichen Beiträge und sonstigen Leistungen zu erbringen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen
bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann sich
der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids
an den Hauptausschuss wenden. Dieser entscheidet dann endgültig.
(3) Die Aufnahme in den Verein
kann von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Alle verwahrten Gegenstände und Unterlagen
des Vereins sind zurückzugeben.
(2) Der Austritt kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt
werden.
(3) Der Ausschluss eines
Mitglieds wird vom Vorstand beschlossen. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
b) bei wiederholten Verstößen
gegen die Anordnungen von Vereinsorganen.
c) bei vereinsschädigendem
Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) bei Nicht-Erfüllung der
Beitragspflicht nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.
Die Ausschlussentscheidung und die Ausschlussgründe
sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat die Möglichkeit
zur schriftlichen Berufung innerhalb einer Frist von vier Wochen. Über die
Berufung entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
Während des Ausschlussverfahrens
ruhen sämtliche Rechte, Pflichten und Ämter des betroffenen Mitglieds im Rahmen
des Vereins.
§ 6 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.
3. der Hauptausschuss.
(2) Der Verein wird ehrenamtlich
geführt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste beschließende
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des
Vorstands.
b) die Wahl der Mitglieder des
Hauptausschusses.
c) die Wahl der zwei
Rechnungsprüfer.
d) die Entgegennahme des
Geschäftsberichts des Vorstands.
e) die Entgegennahme der
Jahresabrechnung des Kassiers.
f)
die Entlastung des Vorstands.
g) die Gründung und Auflösung
von Abteilungen.
h) die Festsetzung der
Beiträge.
i)
die Änderung der Satzung.
j)
die Auflösung des Vereins.
(3) In der Mitgliederversammlung
haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Sitz und Stimme.
Bei der Ausübung des Stimmrechts ist eine Vertretung nicht zulässig.
(4) Die Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und bildet
ihren Willen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich statt und sollte im April oder im Mai eines jeden
Kalenderjahres einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen.
(6) Die Einladung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch
den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung ist im
Vereinsheim auszuhängen und in den Tageszeitungen Freisinger Tagblatt und
Süddeutsche Zeitung zu veröffentlichen.
(7) Anträge können von jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind mindestens vierzehn Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzu-reichen.
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zu
behandeln, wenn der Vorstand den Antrag zulässt oder drei Viertel der
anwesenden Mitglieder die Behandlung des Antrags beschließen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich
zusammen aus dem
-
1. Vorsitzenden,
-
2. Vorsitzenden,
-
1. Kassier.
(2) Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich
alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende
seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3) Der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte. Sie leiten die
Mitgliederversammlungen und die Zusammenkünfte des Hauptausschusses und haben
das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend
teilzunehmen. Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen und des Hauptausschusses gebunden.
(4) Dem 1. Kassier obliegt
die Kassenverwaltung und er ist für die Aufstellung des Haushaltsplans
verantwortlich.
(5) Mehrere Ämter innerhalb des
Vorstands können nicht von einer Person bekleidet werden.
(6) Der Vorstand wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds beruft der Hauptausschuss ein
Mitglied, das den Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur nächsten Wahl vertritt.
§ 9 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht
aus
·
dem Vorstand,
·
dem 2. Kassier,
·
dem Schriftführer und dessen gewählten Stellvertreter,
·
dem Jugendsprecher und dessen gewählten Vertreter,
·
den Abteilungsleitern und jeweils einem gewählten Vertreter.
(2) Der Vorstand und die
weiteren Hauptausschussmitglieder werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem
Ausschieden eines Hauptausschussmitglieds beruft der Hauptausschuss ein anderes
Vereinsmitglied, das den Ausgeschiedenen bis zur nächsten Wahl kommissarisch
vertritt.
(3) Der Hauptausschuss wird
durch den Vorstand einberufen.
(4) Der Hauptausschuss behandelt
alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins und bestimmt durch seine Beschlüsse
den Geschäftsablauf. Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Festsetzung des
Haushaltplans,
b) Anträge von Mitgliedern des
Hauptausschusses,
c) außerplanmäßige Ausgaben von
mehr als 500 Euro,
d) Vergabe weiterer nicht im
Hauptausschuss stimmberechtigter Ehrenämter,
e) Einstellung haupt- und
nebenberuflicher Angestellter des Vereins.
§ 10 Verwaltung
(1) Der 2. Kassier unterstützt
den 1. Kassier bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle
seiner Verhinderung.
(2) Dem 1. Schriftführer
obliegen die schriftlichen Arbeiten und die Führung des Protokolls in den
Mitgliederversammlungen und Hauptausschusssitzungen.
Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
(3) Der Jugendsprecher ist für
die Jugendarbeit im gesamten Verein verantwortlich und vertritt die Interessen
der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Verein im Hauptausschuss.
Der 2. Jugendsprecher unterstützt den Jugendsprecher bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
(4) Die Abteilungsleiter und
ihre jeweils gewählten Vertreter führen die laufenden Geschäfte ihrer
Abteilungen und vertreten deren Interessen im Hauptausschuss.
Sie sind zudem dafür verantwortlich, dass dem Hauptausschuss rechtzeitig ein
Entwurf für den Haushaltsplan ihrer Abteilung für das kommende Geschäftsjahr
vorgelegt wird.
§ 11 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen
Sportarten bestehen Abteilungen, die allen Mitgliedern offen stehen.
(2) Sämtliche Mittel einer
Abteilung stehen im Eigentum des Vereins.
(3) Die Abteilungen werden vom
Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter sowie weiteren, nicht im
Hauptausschuss vertretenen Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden,
geleitet.
(4) Die Abteilungsleitung wird
von der Abteilungsversammlung, die sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern
zusammensetzt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfinden, müssen die
Abteilungsleiter von deren Abteilungen gewählt sein.
Für den Fall, dass der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter von der
Mitgliederversammlung nicht in den Hauptausschuss gewählt werden, ist die
Abteilung aufgerufen, binnen einer Frist von zwei Monaten eine neue
Abteilungsleitung zu ählen. Die so gewählte
Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung des Hauptausschusses.
(5) Die jährlich stattfindende
Abteilungsversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im
Sportheim anzukündigen.
(6) Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
§ 12 Protokolle und Bekanntmachungen
(1) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen, des Hauptausschusses, anderer Ausschüsse und
Versammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und vom Schriftführer
zu den Akten genommen wird.
(2) Bekanntmachungen des Vereins
erfolgen durch Anschlag im Sportheim sowie zusätzlich bei Bedarf in den
Vereinsmitteilungen und in der örtlichen Presse.
§ 13 Änderung der Satzung
(1) Eine Satzungsänderung kann
nur auf einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zu der dieser Punkt in
der Tagesordnung angegeben ist.
(2) Die vorgeschlagene
veränderte Satzung muss den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(3) Eine Satzungsänderung bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung wird mit der Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts wirksam.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer eigens für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen
drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann kann die Auflösung des
Vereins nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Darauf ist bei
der Einberufung der erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) In der gleichen Versammlung
haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden
Geschäfte abwickeln.
(4) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinn der Satzung zur Förderung
des Sports in Vötting zu verwenden hat.
§ 15 Grundsätze
(1) Der Verein wird ehrenamtlich
geführt. Für bestimmte Vereinsaufgaben können haupt-und
nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigt und angemessen bezahlt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Alle Einnahmen werden zur
Bestreitung der Ausgaben verwendet. Sämtliche Mittel des Vereins, Überschüsse
und Rücklagen dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins verwendet
werden.
§ 16 Buchführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Über alle Einnahmen und
Ausgaben wird Buch geführt. Sie haben dem festgesetzten Haushaltsplan zu
folgen.
(3) Der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind vom Kassier die Einnahmen und Ausgaben des
abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Vermögenslage des Vereins darzustellen.
(4) Der Jahresabschluss ist von
zwei Rechnungsprüfern auf Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung
ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 17 Zahlungsverkehr
(1) Für jede Einnahme und
Ausgabe ist ein Kassenbeleg nötig, aus dem das Datum, der Betrag und der
Verwendungszweck hervorgehen.
(2) Zahlungen dürfen nur vom
Vorstand, vom 2. Kassier oder vom Vorstand dazu autorisierten Personen
geleistet werden.
(3) Eingehende Rechnungen sind
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und an den Kassier weiterzuleiten.
§ 18 Beiträge, Gebühren, Spenden
(1) Zur Deckung der Unkosten
werden regelmäßige und angemessene Beiträge erhoben, die von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge müssen mindestens die
Höhe haben, die für die Vergabe von Zuschüssen aus Staatsmitteln erforderlich
ist.
(2) Für die Benutzung der
Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Vereins können zusätzlich Gebühren
erhoben werden.
(3) Eine sich aus der Erhebung
von Sonderbeiträgen und Spenden ergebende selbständige Kassenführung von
Abteilungen muss vom Hauptausschuss genehmigt sein und vom Kassier regelmäßig
überwacht werden.
§ 19 Schadenshaftung
(1) Der Vorstand und alle für
bestimmte Aufgaben gewählten oder berufenen Mitglieder sind zur gewissenhaften
Ausübung der ihnen übertragenen Funktionen verpflichtet. Sie haften für einen
aus schuldhafter Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden.
(2) Der Verein haftet für den
Schaden, den der Vorstand oder ein anderes Mitglied durch eine in Ausführung
der ihm übertragenen Aufgaben begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
(3) Der Verein haftet für
Schäden, die Mitglieder oder sonstige Personen bei der Sportausübung, bei
Vereinsveranstaltungen oder bei Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des
Vereins erleiden, nur im Rahmen bestehender Versicherungsverträge.
Freising, den 29.04.2005
Setzer Wilhelm, 1. Vorsitzender
Riedl Robert, 2.Vorsitzender
[M1]Die Ehrenmitglieder sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Die haben ja auch Pflichten.!!